Jugendordnung des SC Altenrheine e.V.
Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Vereinsjugend geregelt.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend des SC Altenrheine e.V. sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere
1. Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
3. Außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
4. Zeitgemäße Jugendhilfe und -pflege
5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
6. Pflege internationaler Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend des SC Altenrheine e.V. sind:
1. Die Jugendvollversammlung
2. Der Vorstand der Vereinsjugend
§ 4 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
Sie besteht aus Jugendlichen der Vereins und dem Vorstand der Vereinsjugend, sowie den gewählten oder
berufenen Vertretern der Vereinsjugend.
Jede Jugendversammlung wird von einem Mitglied des Jugendvorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
1. Die Einberufung zu allen Jugendvollversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller
Anträge in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand der Vereinsjugend.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Vereinsjugend schriftlich gestellt werden. Die Anträge
sind zu begründen und müssen dem Vorstand der Vereinsjugend spätestens am 15. 1. des Jahres schriftlich unter
Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
3. Eine Jugendversammlung kann vom Vorstand der Vereinsjugend jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen
werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der jugendlichen Mitglieder einer Abteilung schriftlich und unter
Angabe der Gründe beim Vorstand der Vereinsjugend beantragt wird.
4. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands der Vereinsjugend
b. Entgegennahme der Berichte des Vorstands der Vereinsjugend
c. Entlastung des Vorstands der Vereinsjugend
d. Wahl und Abwahl des Vorstands der Vereinsjugend
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Wahl der Jugenddelegierten zu den Bünden und Verbänden etc. zu denen der Verein Delegiertenrecht hat.
5. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an der Jugendversammlung teilnehmen.
6. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann
über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Jugendordnung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
Die getroffenen Änderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies
von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Jedes anwesende Mitglied der Vereinsjugend ist mit Vollendung des 12. Lebensjahres in der Jugendversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum Vorstand der Vereinsjugend ist es mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand der Vereinsjugend
Der Vorstand der Vereinsjugend besteht aus dem Jugendsprecher und mindestens 2 weiteren Personen.
Der Vorstand der Vereinsjugend wählt 1 Person, die die Jugend im erweiterten Vorstand vertritt.
Sollte keine Person gewählt werden, die die Jugend im erweiterten Vorstand vertritt, kann der geschäftsführende
Vorstand des Vereins den Jugendvertreter für den erweiterten Vorstand benennen.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins bestimmt ebenfalls die Jugenddelegierten zu Veranstaltungen anderer
Organisationen, falls diese nicht durch die Jugendversammlung gewählt wurden.
1. Der Vorstand der Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
2. Je zwei Vertreter des Vorstands der Vereinsjugend vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen
gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstands der Vereinsjugend werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt.
In den Vorstand der Vereinsjugend ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Vorstandsmitglieder der Vereinsjugend
können zusätzlich auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied der Vereinsjugend vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende
Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch führt. Die nächste Jugendversammlung wählt einen Vertreter
bis zur turnusmäßigen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt
ausüben.
5. Der Vorstand der Vereinsjugend erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie
der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand
des Vereins verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Vorstands der Vereinsjugend finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Vorstands ist vom Jugendsprecher eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand der Vereinsjugend Ausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Vereinsjugend.
§ 6 Inkrafttreten
Die vorstehende Jugendordnung wurde am 24.08.2018 von der Jugendversammlung beschlossen.
Rheine, den 24.08.2018
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Jugendsprecher
gez. Jörg Brandhorst gez. Agnes Reeker Martin Möhring Thomas Kray