Jugendordnung des SC Altenrheine e.V.

 

Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Vereinsjugend geregelt.

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Vereinsjugend des SC Altenrheine e.V. sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

 

§ 2 Aufgaben

 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden

Mittel.

Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere

     1.  Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

     2.  Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung

     3.  Außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule

     4.  Zeitgemäße Jugendhilfe und -pflege

     5.  Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

     6.  Pflege internationaler Verständigung

 

§ 3 Organe

 

Organe der Jugend des SC Altenrheine e.V. sind:

     1.  Die Jugendvollversammlung

     2.  Der Vorstand der Vereinsjugend

 

§ 4 Jugendvollversammlung

 

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

Sie besteht aus Jugendlichen der Vereins und dem Vorstand der Vereinsjugend, sowie den gewählten oder

berufenen Vertretern der Vereinsjugend.

Jede Jugendversammlung wird von einem Mitglied des Jugendvorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

1. Die Einberufung zu allen Jugendvollversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller

   Anträge in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand der Vereinsjugend.

   Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Vereinsjugend schriftlich gestellt werden. Die Anträge

   sind zu begründen und müssen dem Vorstand der Vereinsjugend spätestens am 15. 1. des Jahres schriftlich unter

   Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. Eine Jugendversammlung kann vom Vorstand der Vereinsjugend jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen

   werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der jugendlichen Mitglieder einer Abteilung schriftlich und unter

   Angabe der Gründe beim Vorstand der Vereinsjugend beantragt wird.

4. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a.  Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands der Vereinsjugend

   b.  Entgegennahme der Berichte des Vorstands der Vereinsjugend

   c.  Entlastung des Vorstands der Vereinsjugend

   d.  Wahl und Abwahl des Vorstands der Vereinsjugend

   e.  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

   f.  Wahl der Jugenddelegierten zu den Bünden und Verbänden etc. zu denen der Verein Delegiertenrecht hat.

5. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an der Jugendversammlung teilnehmen.

6. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann

   über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

   Änderungen der Jugendordnung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen

   werden.

   Die getroffenen Änderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

   Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies

   von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

7. Jedes anwesende Mitglied der Vereinsjugend ist mit Vollendung des 12. Lebensjahres in der Jugendversammlung

   stimmberechtigt. Wählbar zum Vorstand der Vereinsjugend ist es mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

  

   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer

   zu unterzeichnen ist.

 

§ 5 Vorstand der Vereinsjugend

 

Der Vorstand der Vereinsjugend besteht aus dem Jugendsprecher und mindestens 2 weiteren Personen.

Der Vorstand der Vereinsjugend wählt 1 Person, die die Jugend im erweiterten Vorstand vertritt.

Sollte keine Person gewählt werden, die die Jugend im erweiterten Vorstand vertritt, kann der geschäftsführende

Vorstand des Vereins den Jugendvertreter für den erweiterten Vorstand benennen.

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins bestimmt ebenfalls die Jugenddelegierten zu Veranstaltungen anderer

Organisationen, falls diese nicht durch die Jugendversammlung gewählt wurden.

 

1. Der Vorstand der Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die

   Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

2. Je zwei Vertreter des Vorstands der Vereinsjugend vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen

   gemeinsam.

 

3. Die Mitglieder des Vorstands der Vereinsjugend werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl

   im Amt.

   In den Vorstand der Vereinsjugend ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Vorstandsmitglieder der Vereinsjugend

   können zusätzlich auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied der Vereinsjugend vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende

   Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch führt. Die nächste Jugendversammlung wählt einen Vertreter

   bis zur turnusmäßigen Neuwahl.

   Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt

   ausüben.

 

5. Der Vorstand der Vereinsjugend erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie

   der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand

   des Vereins verantwortlich.

 

6. Die Sitzungen des Vorstands der Vereinsjugend finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des

   Vorstands ist vom Jugendsprecher eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 

7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand der Vereinsjugend Ausschüsse bilden.

   Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Vereinsjugend.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Jugendordnung wurde am 24.08.2018 von der Jugendversammlung beschlossen.

 

Rheine, den 24.08.2018

 

1. Vorsitzender            2. Vorsitzender             1. Jugendsprecher

gez. Jörg Brandhorst     gez. Agnes Reeker         Martin Möhring       Thomas Kray

   
- - - Generalversammlung 2023: Freitag 31.03.2023 um 20:00 Uhr im Clubheim- - -
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